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Ausscheidensentscheidung; Ausscheidungsgründe; Unzulässigkeit der Revision

RechtsprechungVergaberechtbbl 2026/75bbl 2026, 86 Heft 2 v. 20.3.2026

§ 2 BVergG 2018, § 20 BVergG 2018, § 141 BVergG 2018, § 148 BVergG 2018, § 149 BVergG 2018

Die Revision ist bereits dann unzulässig, wenn das VwG sich auf mehrere, die Ausscheidensentscheidung jeweils für sich tragende Gründe stützt und die Revisionswerberin bereits zu einem dieser tragenden Gründe keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag.

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