§ 1 Abs 2 Z 1 MRG; § 2 StudentenheimG:
Maßgebliches Kriterium einer Heimunterbringung ist der Mangel eigener Wirtschaft und Haushaltung. Ein Heim iSd § 1 Abs 2 Z 1 MRG erfordert besondere Gemeinschaftseinrichtungen, die geeignet sind, den gemeinsamen Bedarf der Bewohner zu decken (zB Gemeinschaftsküche, gemeinsame Essensversorgung oder Reinigung udgl). Das StudentenheimG verlangt keine andere Auslegung.