§ 6 Abs 1 ARG:
Endet nach der Arbeitszeiteinteilung die wöchentliche Arbeitszeit am Freitag und beginnt die nächste Arbeitswoche wieder am Montag früh, gebührt Ersatzruhe nicht nur für Arbeiten, die der Arbeitnehmer ausnahmsweise am Sonntag, sondern auch am Montag vor Beginn der Arbeitswoche geleistet hat.