BPG § 2 Z 2 , § 7 Abs 1 und 2
ABGB §§ 914 , 915
1. Eine Pensionszusage, die keine gegenteilige (positive) Vereinbarung enthält, unterliegt§ 7 Abs 1 BPG; daher verfallen in einem solchen Fall bei Selbstkündigung des AN die derart begründeten Anwartschaften.