(AuslBG § 4b) Auch nach (probeweiser) Einstellung einer Ersatzkraft für eine beantragte ausländische Arbeitskraft sind bei aufrechtem Bedarf für diesen beantragten Ausländer weitere Ersatzkräfte zu stellen. VwGH 94/09/0054 v. 04.06.1996. (Bescheid aufgehoben)