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AuslBG § 18 Abs. 3

BetriebswichtigesARD 4734/29/96 Heft 4734 v. 2.4.1996

(AuslBG § 18 Abs. 3) Auch ein Lagergebäude für einen Import- und Exporthandelsbetrieb dient der Erfüllung des Betriebszwecks und ist daher eine Anlage im Sinne des § 18 Abs. 3 AuslBG idF vor dem Antimißbrauchsgesetz, BGBl. Nr. 895/1995. Auch bei Teillieferung von Teilen von Anlagen/Maschinen (hier: Dachstuhlkonstruktion aus vorgefertigten Stahlbauteilen) ist die für "Montagearbeiten" typische Fertigungstechnik gegeben. VwGH 95/09/0096 und VwGH 95/09/0098 v. 21.09.1995. (Bescheide aufgehoben)

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