Initiativantrag 22.03.2000, 129/A
Gemäß einem neu angefügten § 31 Abs 5 HbG wird das HbG künftig auf Dienstverhältnisse, die nach dem 30. 6. 2000 neu abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden sein. Es ist jedoch einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. 7. 2000 abgeschlossen wurden.