§ 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988
Jedenfalls dann, wenn eine Personalgestellung vorliegt, stellt die Steuerbegünstigung nach § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 nicht darauf ab, dass ein inländischer Arbeitgeber im Ausland eine Anlage errichtet. Ob eine begünstigte Auslandstätigkeit nach § 3 Abs 1 Z 10 lit b EStG 1988 vorliegt, ist im Übrigen anhand der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und nicht anhand schriftlicher Vereinbarungen zu beurteilen.