Erntehelfer: Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird - aufgeteilt auf die einzelnen Bundesländer ausgenommen Salzburg - ein Kontingent in der Höhe von insgesamt 6.315 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, in dessen Rahmen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Ihre Geltungsdauer darf 6 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. 11. 2004 enden. Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedsländer sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. Verordnung des BMWA; BGBl II 2004/146, ausgegeben am 02.04.2004.