Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus (inkl Schausteller) wird ein Kontingent in der Höhe von bundesweit insgesamt 731 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt. Ab 1. 5. 2017 dürfen im Rahmen dieser Kontingente Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. 10. 2017 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Berg-, Alm- und Schutzhüttenbetriebe dürfen schon jetzt erteilt werden. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (derzeit nur noch kroatische Staatsangehörige), Asylwerber und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen 5 Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. (BGBl II 2017/107)