BGBl II 2012/502, ausgegeben am 27. 12. 2012
Die zulässige Gesamtzahl der unselbstständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer für das Jahr 2013 beträgt 260.579.
Auf diese Bundeshöchstzahl sind alle Ausländer anzurechnen, die dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegen und beschäftigt oder arbeitslos vorgemerkt sind. Von der Anrechnung ausgenommen sind neben den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen aus Rumänien und Bulgarien) die gemäß § 18 AuslBG betriebsentsandten Ausländer, die mit einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs 5 AuslBG beschäftigten Volontäre und Ferial- oder Berufspraktikanten und die gemäß § 4a AuslBG beschäftigten ausländischen Künstler.