( § 292 Abs 5 ASVG ) Öffentliche Mittel zur Aufrechterhaltung der Landwirtschaft, wie Bergbauernzuschuss, Bewirtschaftungsprämien oder EU-Förderungen, werden bereits durch die Pauschalierung nach § 292 Abs 5 und Abs 7 ASVG erfasst und gehören damit zum „Nettoeinkommen aus einem land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb“ iSd § 292 Abs 5 ASVG, das bei Ermittlung der Ausgleichszulage nicht darüber hinaus als zusätzliches Nettoeinkommen nach § 292 Abs 3 ASVG zu veranschlagen ist.