§ 22, § 24 HVertrG - Kein wichtiger Grund iSd § 22 HVertrG zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einer Tankstellenpächterin liegt vor, wenn diese aufgrund einer höheren Kundenfrequenz und des durch den erhöhten Treibstoffumsatz erforderlichen höheren Wechselgeldbedarfs gegen das vom Unternehmer vorgegebene Kassenlimit verstoßen hat, wonach nicht mehr als € 900,- in der Barkasse verbleiben dürfen (hier: um € 200,-). Das Verschulden der Pächterin an dieser Vertragsverletzung ist als äußerst gering anzusehen, weil sich ihr pflichtwidriges Verhalten nach einer möglichst gewinnbringenden Führung der Tankstelle ausrichtete und der reibungslosen Abwicklung des Tankstellenbetriebes diente. Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch besteht somit zu Recht.