( § 24 HVertrG ) Einem Handelsvertreter, dessen in das Vertragsverhältnis mit einem Geschäftsherrn eingebrachter Kundenstock bei Auflösung des Vertrages bereits zusammengeschrumpft ist, gebührt auch dann, wenn die Minderung auf Umstände zurückzuführen ist, die beim Geschäftsherrn lagen, nach Billigkeit nur eine der Minderung entsprechende Ausgleichszahlung.
OGH 11.11.1999, 8 Ob A 272/99d