( GewO § 82 lit d, StGB § 223 ) Füllt ein Arbeitnehmer die Blankobestätigung eines Arztes zum Nachweis seiner Anwesenheit in dessen Ordination mit der gesamten Ausbleibezeit seiner Abwesenheit vom Dienst aus, erfüllt dies nicht den strafbaren Tatbestand der Urkundenfälschung und besteht somit keine Vertrauensunwürdigkeit durch strafbare Handlung, wenn der Arbeitnehmer bei Übergabe der ausgefüllten Blankobestätigung erklärt, dass darin auch die Fahrzeit zum und vom Arzt enthalten ist.