§ 2d Abs 3 Z 3 AVRAG - Eine Ausbildungskostenrückersatzklausel, die im Falle einer Arbeitnehmerkündigung eine jährliche Aliquotierung (hier: gänzliche Rückerstattung im 1. Jahr nach der Ausbildung, Rückerstattung zu 2/3 im 2. Jahr und zu 1/3 im 3. Jahr) und bereits nach 3 Jahren ab Ende der Ausbildung ein völliges Erlöschen vorsieht, ist nicht als gesetzwidrig anzusehen.
OGH 28. 6. 2011, 9 ObA 74/11i