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Augen auf! Die bloße Teilnahme an einer verbotenen Einlagenrückgewähr kann zur Haftung führen

AufsätzeMag. Peter BlaschkeGES 2021, 386 Heft 8 v. 30.12.2021

Das Thema der verbotenen Einlagenrückgewähr ist ein weites und viel bearbeitetes Feld, das laufend für juristische Herausforderungen sorgt.11Siehe zB die umfassenden Literaturnachweise zu § 82 GmbHG in Straube/Ratka/Rauter, Wiener Kommentar zum GmbHG (2018), H. Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) und Gruber/Harrer (Hrsg), GmbHG2 (2018) und zu § 52 AktG in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), AktG3 (2021) und Artmann/Karollus (Hrsg), AktG I6 (2018) Jüngst hat der OGH in seiner Entscheidung vom 23.6.2021 (6 Ob 61/21w, GES 2021, 294) bekräftigt, dass nicht nur die leistungsempfangenden Gesellschafter und die Organe der betroffenen Gesellschaft für eine verbotene Einlagenrückgewähr einstehen müssen, sondern der Kreis der haftenden Personen auch jene umfasst, die an der Durchführung einer verbotenen Einlagenrückgewähr bloß beteiligt sind, wobei der OGH die Existenz von Erkundigungspflichten in den Raum gestellt, deren Umfang jedoch offengelassen hat.

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