( AÜG § 10 Abs 1 ) Da die Tätigkeit von Piloten für Kurzstreckenflugzeuge nicht mit der von Langstreckenpiloten vergleichbar ist, kann bei Beurteilung der Angemessenheit der Entlohnung von überlassenen Piloten für Kurzstreckenflüge nicht der kollektivvertragliche Entgeltanspruch von Langstreckenpiloten herangezogen werden. OGH 8 Ob A 153/99d v. 08.07.1999, in Bestätigung von OLG Wien 9 Ra 313/98k v. 19. 2. 1999 = ARD 5029/9/99.