( AufwandersatzG ) Mit dem auf Grund der Aufwandersatzverordnung zugesprochenen Aufwandersatz sind auch die dem Vertreter der Gewerkschaft aufgelaufenen Fahrtkosten abgegolten.
OGH 8 Ob A 242/98s v. 22.10.1998
Ein (eigener) Anspruch der gesetzlichen Interessenvertretungen oder der freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen besteht nur auf der Grundlage und im Rahmen des Aufwandersatzgesetzes und der auf dessen Grundlage ergangenen Aufwandersatzverordnungen. Diese sehen aber nur den Zuspruch von Pauschalbeträgen vor. Für einen darüber hinausgehenden Zuspruch von Fahrtkosten fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage.