Nach § 270 Abs 1 UGB hat der Aufsichtsrat mit dem Abschlussprüfer ein angemessenes Prüfungshonorar zu vereinbaren, damit von einer Abschlussprüfung lege artis ausgegangen werden kann. Dieser Beitrag analysiert die Festlegung des Prüfungshonorars unter Berücksichtigung der der Prüfung zuzuordnenden Kosten und Haftungskosten sowie dabei zu erwägende Fallstricke in der Praxis im Hinblick auf die Prüfungsqualität. Gezeigt werden soll, dass zwar die in der Theorie wirtschaftlich optimale Prüfungsintensität vom Prüfungshonorar unabhängig ist, aber nicht zwingend die in der Praxis im Lichte des Anspruchs hinreichender Prüfungssicherheit tatsächlich erforderliche Prüfungsintensität.

