Gemäß § 103 Abs 2 AktG ist die Hauptversammlung in Fragen der Geschäftsführung nur dann zuständig, wenn ihr vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat eine Frage vorgelegt wird. Der BGH hat dem mit seinem Urteil vom 25. 2. 1982, II ZR 174/80, noch „ungeschriebene Kompetenzen“ der Hauptversammlung hinzugefügt. Dieser Beitrag behandelt die Übertragbarkeit dieser Grundsätze in das österreichische Recht und deren Anwendbarkeit auf einen Beteiligungserwerb.

