Dieser Beitrag zeigt, dass bei der Bestellung eines Abschluss- oder Sonderprüfers bei öffentlichen Unternehmen aufgrund der abschließenden spezialgesetzlichen Regelungen des Unternehmensbzw Gesellschaftsrechts kein Platz für eine Anwendung des Vergaberechts oder eines etwaigen Stadtrechts gegeben ist.
Abstract aus Aufsichtsrat aktuell bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

