Stille Reserven werden auch dann aufgedeckt, wenn die Privatstiftung ihre Beteiligung an einem Unternehmen mit Gewinn veräußert. Der Gewinn kann unter bestimmten Voraussetzungen vorerst steuerfrei für den Erwerb einer anderen, neuen Unternehmensbeteiligung verwendet werden. Einkommensteuer (in Form von Körperschaftsteuer) fällt dann erst bei der Veräußerung dieser neuen Beteiligung an. Diese Aufschiebung der Steuerschuld auf einen – in unbestimmter Ferne liegenden – späteren Zeitpunkt ist nach einer aktuellen Entscheidung des VwGH in einem praktisch bedeutenden Fall nicht (mehr) möglich.

