Im Rahmen der Verpflichtung zur Umsetzung der sogenannten 2. Aktionärsrechte-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 5. 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ABl L 132 vom 20.

