( § 15 Abs 4 lit b BAG, § 863 ABGB ) Die kommentarlose schikanöse Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers mit der Lehrlingsentschädigung eines Lehrlings stellt einen Austrittsgrund nach § 15 Abs 4 lit. b BAG dar; der daraufhin vom Lehrling vorgenommene Besuch bei der Arbeiterkammer ist aber auch dann nicht als Erklärung des vorzeitigen Austritts zu werten, wenn der Arbeitgeber dem Lehrling zu erkennen gibt, dass er im Fall dieses Besuches nicht mehr zu kommen brauche.