Der Begriff der freiwilligen Sozialleistungen wird im Allgemeinen als Sammelbezeichnung für die an Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen in Geld- und Sachwerten oder in Form von Dienstleistungen und Nutzungsmöglichkeiten gewährten Arbeitgeberleistungen verwendet, die weder dem Arbeitsentgelt noch den Auslagenersätzen zuzuordnen sind. Die Motive, die einen Arbeitgeber zur Gewährung derartiger Sozialleistungen veranlassen, sind wohl ebenso vielfältig wie die breit gefächerte Palette von in der Praxis vorkommenden Gestaltungsformen1). Versucht man diese Leistungen in rechtlichen Kategorien zu erfassen, so bietet sich eine Unterscheidung in (1) durch ausdrückliche Zusage oder regelmäßige sowie vorbehaltlose Gewährung arbeitsvertraglich geschuldete Leistungen, (2) mit Widerrufsvorbehalt oder ohne Rechtsanspruch gewährte Leistungen und schließlich (3) im Rahmen von betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen erbrachte Leistungen an2). Diese Zuordnung wird insbesondere dann von Bedeutung, wenn in bestehende Sozialleistungen eingegriffen werden soll, sei es bloß zum Zweck einer Bereinigung um überkommene Leistungen, der Anpassung von Leistungen an geänderte Rahmenbedingungen oder aber schlicht und einfach nur als Maßnahme zur Kosteneinsparung.