ABGB § 137a, ABGB § 186a, MRK Art 8, MRK Art 12, 1. ZP MRK Art 2
Art 8 Abs 2 MRK rechtfertigt auch den Eingriff in das Familienleben. Nationale Maßnahmen, die das Wohl des Kindes primär berücksichtigen, sind nach dieser Bestimmung gerechtfertigt.
Beim eigentlichen Pflegevertrag (nicht bloßen Kostkindvertrag) werden Obsorgerechte und -pflichten auf die Pflegeeltern übertragen, und das Rückforderungsrecht der Obsorgeberechtigten wird für die Vertragsdauer eingeschränkt. Eine Aufhebung des Pflegschaftsvertrages kann nur durch Parteienübereinkommen oder durch gerichtliche Entscheidung erfolgen. Eine amtswegige Aufhebung des Pflegschaftsvertrages ist möglich, wenn seine Aufrechterhaltung den Kindesinteressen zuwiderlaufen würde. Ein Gefährdung des Kindeswohls ist allerdings nicht erforderlich. Es reicht, daß die Aufhebung dem Kindeswohl entspricht.