Im vorliegenden Beitrag wird der in Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 Abs 2 GRC festgeschriebene Öffentlichkeitsgrundsatz in Bezug auf die audiovisuelle Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verhandlungen erörtert, unter besonderer Berücksichtigung des medienrechtlichen Aufnahme- und Übertragungsverbots nach § 22 MedienG.