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Außerordentliche Strafmilderung

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2018/153wbl 2018, 472 Heft 8 v. 1.8.2018

§ 19 VStG, § 20 VStG

Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

VwGH, 25.04.2018, Ra 2017/09/0044

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