Nach dem Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs vom26.06.2003III R 36/01, BStBl 2004 II 47, können Ausgaben zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn keine allgemein übliche und zumutbare Versicherung abgeschlossen wurde. Die Entscheidung wirft dogmatische und praktische Abgrenzungsfragen auf.