( ASVG § 67 Abs 10 ) Die sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung zur Abfuhr von zumindest anteiligen SV-Beiträgen - gemessen an den zur Verfügung stehenden Mitteln und den diesen Mitteln zum Fälligkeitszeitpunkt jeweils gegenüberstehenden Forderungen unter Gleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Gläubigern - trifft eine Geschäftsführerin auch dann, wenn das gegen sie eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden ist und ihr die Überschuldung des Unternehmens, das sie als Geschäftsführerin nach dem plötzlichen Tod ihres Ehemannes übernommen hat, ohne ihre Schuld nicht bekannt geworden ist. VwGH 98/08/0025 v. 10.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)