( ASVG § 67 Abs 10 ) Daraus, dass SV-Beiträge erst an dem Tag fällig geworden sind, an dem sich herausgestellt hat, dass die Bank, über die der gesamte Zahlungsverkehr abgewickelt wurde, „SV-Beiträge generell nicht bezahlen“ würde, und daraus, dass 5 Tage später das Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Beitragsschuldners eröffnet wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Haftung des Geschäftsführers für die strittigen Beiträge wegen Ungleichbehandlung mit anderen Schulden zu verneinen sei. VwGH 96/08/0365 v. 01.06.1999. (Bescheid aufgehoben)