( ASVG § 67 Abs 10 ) Das für die Beitragshaftung relevante Verschulden eines Geschäftsführers kann bereits darin liegen, dass er die Beitragsschuld (obgleich Mittel zu einer zumindest anteiligen Befriedigung auch des SV-Trägers vorhanden gewesen sind) zur Gänze - wenn auch im Vertrauen auf künftig zufließende Mittel - unberichtigt gelassen hat. In diesem Falle haftet er auch nicht nur für die der Gebietskrankenkasse bei anteiliger Befriedigung zustehende Quote. VwGH 97/08/0456 v. 16.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)