( ASVG § 67 Abs 10 ) Das Fehlen eines Verschuldens des Geschäftsführers am Entstehen eines „Liquiditätsengpasses“ ist für die Frage seiner Haftung ohne jede Bedeutung, wenn er nach Eintritt des Liquiditätsengpasses aus den vorhandenen Mitteln im Verhältnis zu den vorhandenen Verbindlichkeiten die Gebietskrankenkasse nicht zumindest aliquot, d.h. in jenem Ausmaß der vorhandenen Mitteln befriedigt hat, das dem Verhältnis des Anteils der Forderungen der Gebietskrankenkasse an den Gesamtforderungen entsprochen hat. VwGH 94/08/0250 v. 16.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)