( ASVG § 59 Abs 1 ) Da der Abstand des in der Verordnung über die Festsetzung des Hundertsatzes der Verzugszinsen v. 13. 12. 1982, BGBl 1982/612, festgesetzten Prozentsatzes von 10,5 zu den tatsächlichen Nominalzinssätze n unter Berücksichtigung des zur Erreichung des Gesetzeszweckes notwendigen Abstandes zum Nominalzinssatz in der Zeit von Oktober 1994 bis März 1995 zu groß gewesen ist, ist die in Prüfung gezogene Verordnung insofern mit Gesetzwidrigkeit belastet.