( ASVG § 4 Abs 4 ) Der freie Dienstvertrag besteht darin, dass sich jemand auf eine gewisse Zeit dazu verpflichtet, einem anderen seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit von diesem anderen zu begeben. Die wirtschaftliche Abhängigkeit für sich allein steht der Annahme eines freien Dienstverhältnisses ebensowenig entgegen wie die Verpflichtung zur regelmäßigen dauernden Dienstleistung. LG Graz 33 Cgs 148/94 v. 12.02.1996. (ZAS Jud. 3/1997)