( ASVG § 4 Abs 2 ) Ein Musiklehrer, der an der Musikschule einer Gemeinde acht Wochenstunden unterrichtet, wobei die Festlegung der Arbeitszeit nach Absprache mit dem Leiter der Musikschule erfolgt, die An- und Abmeldung der Schüler nur beim Leiter der Musikschule vorgenommen wird, die Höhe des Honorars durch Abmachung zwischen Musiklehrer und Schüler im Einvernehmen mit dem Leiter der Musikschule geregelt und dieser Betrag von den Schülern direkt an den Lehrer entrichtet wird, während von der Gemeinde lediglich ein Fahrtkostenersatz geleistet wird, unterliegt der Vollversicherung. BMAS 120.687/3-7/95 v. 12.12.1995. (ZAS Jud. 2/1997)