( ASVG § 4 ) Organe einer Privatstiftung fallen in dieser Eigenschaft nicht unter die Sozialversicherungstatbestände des § 4 Abs 4 oder Abs 5 ASVG, weil kein privatrechtliches Auftragsverhältnis hinsichtlich gesetzlich bestimmter Aufgaben vorliegt. Art und Weise der Bestellung sowie Aufgabenbeschreibung der Stiftungsorgane sind durch den Gesetzgeber im Privatstiftungsgesetz (PSG) vorbestimmt. Sollten die in § 14 Abs 1 PSG genannten Organe mit Aufgaben betraut werden, die über den gesetzlich geregelten Bereich hinausgehen, wäre eine allfällige Sozialversicherungspflicht nach § Abs 4 oder Abs 5 ASVG zu prüfen. HVSVT v. 23. 1. 1997. (ÖStZ 1997/106, Heft 5)