( ASVG § 366 ) Erfährt ein Versicherter erstmals im Sozialgerichtsverfahren von der Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit einer Operation, ist ihm ab diesem Zeitpunkt eine Frist zur Überlegung und Vorbereitung einzuräumen; er muss vor allem Gelegenheit haben, sich mit einem Arzt seines Vertrauens zu beraten. Diese Frist wird im Allgemeinen mit 4 Wochen zu bemessen sein. Erst nach Ablauf dieser Frist kann es dem Versicherten als Verschulden angelastet werden, dass er sich einer zumutbaren Operation nicht unterzieht. LG Graz 32 Cgs 49/96 v. 16.07.1997. (ZAS Jud. 1/1999)