( ASVG § 334 Abs 3 ) Durch ein Mitverschulden des Verletzten wird die Haftung des Dienstgebers gegenüber dem SV-Träger für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Arbeitsunfälle gemäß § 334 Abs 1 ASVG weder aufgehoben noch gemindert. Diese Bestimmung schließt aber nicht aus, dass - bei Beurteilung der Frage, ob der Dienstgeber grob fahrlässig gehandelt hat - das Verhalten des Verletzten mitzuberücksichtigen ist. OGH 8 Ob A 301/98t v. 25.02.1999.