( ASVG § 324 Abs 3 ) Geht es in einer Klage nicht um die Frage des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG und auch nicht um Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG, sondern nur um die Frage, an wen eine konkrete Versicherungsleistung auszuzahlen ist, also um die Frage des Zahlungsempfängers (§ 106 ASVG), steht hiefür der Rechtsweg nicht offen. Hat der Versicherungsträger auch keine Aufrechnung vorgenommen, sondern lediglich die Nachzahlungssumme statt an den Versicherten an einen deutschen Versicherungsträger auf dessen Ersuchen überwiesen, ist die Rechtslage insoweit nicht anders, als würde ein Versicherungsträger eine bestimmte Leistung mit Bescheid zuerkennen, jedoch in der Folge an den Versicherten nicht auszahlen: Auch hier stünde keine „Liquidierungsklage“ zur Verfügung. OGH 10 Ob S 127/98v v. 18.08.1998.