(ASVG § 258, ABGB § 916, EheG § 55a) Diente ein Unterhaltsvergleich anläßlich einer Ehescheidung ausschließlich der Sicherung eines sonst nicht bestehenden Witwenpensionsanspruchs, während eine Unterhaltsleistung tatsächlich nicht erfolgen sollte, ist der Vergleich als Scheingeschäft nichtig und kann nicht zur Exekution herangezogen werden. OGH 3 Ob 7/95 v. 08.11.1995.