( ASVG § 255 Abs 3 ) Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt identisch. Ob der Versicherte auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen einen Dienstposten finden wird, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht. Dass ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitsuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, schließt sie noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. OGH 10 Ob S 27/98p v. 27.01.1998.