( ASVG § 255 Abs 3 ) Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Versicherter in Zukunft trotz zumutbarer Krankenbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände von 7 Wochen oder mehr zu erwarten hätte und dadurch vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre, ist er nicht invalid. In welchem Umfang er in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist ohne Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen. OGH 10 Ob S 280/97t v. 09.09.1997.