( ASVG § 255 Abs 3 ) Es besteht kein Zweifel, dass im Bereich Graz (im vorliegenden Fall ist der Versicherten ein Ortswechsel nicht zumutbar) eine für eine Verweisung ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen für Abwäscherinnen, Geschirrabräumerinnen, Büroaufräumerinnen und Wäschereiarbeiterinnen zur Verfügung steht. Dass die Versicherte eine gegenüber dem Durchschnitt um 40% längere Unterweisungszeit benötigt, steht der Verweisung auf diese Tätigkeiten nicht entgegen, zumal es sich um Arbeiten handelt, die nur einfachste Handgriffe erfordern, so dass ein Unterweisungsbedarf kaum ins Gewicht fällt. OGH 10 Ob S 72/97d v. 18.03.1997.