( ASVG § 255 Abs 2 ) Für den Anspruch auf Invaliditätspension genügt es nicht, dass der Versicherte „in den letzten Jahren vor der Antragstellung“ überwiegend in einem angelernten Beruf gearbeitet hat; maßgeblich ist vielmehr, dass in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine erlernte (oder angelernte) Berufstätigkeit ausgeübt wurde. OGH 10 Ob S 59/98v v. 10.03.1998.