( ASVG § 255 Abs 1 ) Bei der Prüfung des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt durch längere Krankenstände kann es nicht darauf ankommen, ob der oder die Versicherte Krankenstände „in Anspruch nimmt“, sondern nur darauf, ob diese aus medizinischer Sicht auch notwendig sind. In welchem Umfang ein Versicherter in der Vergangenheit Krankenstände konsumiert hat, ist daher für die Entscheidung nicht von Bedeutung. OGH 10 Ob S 2362/96t v. 08.10.1996.