( ASVG § 255 Abs 1 ) Bei den Tätigkeiten eines Portiers oder Botengänger s handelt es sich um Berufe, bei denen die Aufgabenstellung und die damit verbundene körperliche und psychische Belastung als bekannt vorauszusetzen sind; solche Tätigkeiten können ohne vorherige Erörterung mit den Parteien einer gerichtlichen Entscheidung über eine Verweisungsmöglichkeit zugrunde gelegt werden. OGH 10 Ob S 2107/96t v. 07.05.1996.