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ASVG § 255 Abs 1

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4824/20/97 Heft 4824 v. 18.3.1997

( ASVG § 255 Abs 1 ) Bei den Tätigkeiten eines Portiers oder Botengänger s handelt es sich um Berufe, bei denen die Aufgabenstellung und die damit verbundene körperliche und psychische Belastung als bekannt vorauszusetzen sind; solche Tätigkeiten können ohne vorherige Erörterung mit den Parteien einer gerichtlichen Entscheidung über eine Verweisungsmöglichkeit zugrunde gelegt werden. OGH 10 Ob S 2107/96t v. 07.05.1996.

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