( ASVG § 255 Abs 1 ) Weisen Schlossertätigkeiten eines gelernten Spenglers und Installateur s neben sonstigen bloßen Hilfstätigkeiten in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag quantitativ wie qualitativ nur unbedeutende Arbeitszeitanteile auf, kann nicht von einem Weiterdauern des Berufsschutzes für seinen früher erlernten (angelernten) Beruf gesprochen werden. OGH 10 Ob S 2146/96b v. 25.06.1996.