( ASVG § 254, § 253d ) Eine Klage im Zuge der Abweisung eines Antrages auf Invaliditätspension auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist unzulässig und verletzt, weil es sich um einen anderen Versicherungsfall handelt, den Grundsatz der sukzessiven Kompetenz, wonach Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren die vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und das Vorliegen eines über den Leistungsanspruch des Versicherten absprechenden Bescheides des Versicherungsträgers ist. OGH 10 Ob S 208/97d v. 26.06.1997.